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Für Haie statt "Leopard"
Der volle Text findet sich bei

Änderungen gelten ab 1. Januar 2002
Das Bundesministerium für Verteidigung - zuständig für den
Grundwehrdienst - und das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend - zuständig für den Zivildienst - haben gemeinsam
einen Entwurf für ein „Gesetz zur Neuausrichtung der
Bundeswehr" vorgelegt, das für die von Verteidigungsminister
Scharping betriebene Bundeswehrreform die nötigen Gesetzesänderungen
vornimmt. Zur Zeit liegt ein so genannter Referentenentwurf vor
(Aktenzeichen: BMVg R I 1 Az 16-02-00/03-09; Stand: 5.6.2001). Die von der Zentralstelle KDV
abgegebene Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf finden Sie im Internet
unter www.Zentralstelle-KDV.de/bewertung.rtf.
Wir senden Ihnen die Stellungnahme auf Anforderung auch gerne auf dem
Postweg zu.
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung zur Bundeswehr werden das
Wehrpflichtgesetz, das Wehrsoldgesetz und das Zivildienstgesetz an
vielen Stellen geändert. Alle Änderungen sollen zum 1.1.2002 in
Kraft treten. Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen - sie
sind noch nicht beschlossen - vorab informieren, damit Sie diese in
Ihrer Beratungstätigkeit schon jetzt berücksichtigen können.
Verkürzung der Dauer von Grundwehrdienst und
Zivildienst
Ab 2002 wird der Grundwehrdienst auf neun Monate verkürzt. Damit
wird der Zivildienst - ohne dass das Zivildienstgesetz geändert wird -
zehn Monate dauern (§ 24 Abs.2 ZDG: „Der Zivildienst dauert einen
Monat länger als der Grundwehrdienst.").
Für alle, die am 31.12.2001 noch (oder schon) im Zivildienst sind,
findet die neue Dienstdauer ebenfalls Anwendung.
Grundwehrdienstleistende werden ab diesem Tag entlassen, wenn sie neun
Monate, Zivildienstleistende, wenn sie zehn Monate Dienst geleistet
haben. Wer als Grundwehrdienstleistender am 1.4.2001 oder später, als
Zivildienstleistender am 1.3.2001 oder später den Dienst angetreten
hat, profitiert also von der neuen Regelung. Die neue Dienstzeit wird
automatisch durch das Bundesamt für den Zivildienst festgesetzt. Anträge
der Dienstleistenden sind nicht nötig. Wer aber die ursprünglich im
Einberufungsbescheid festgesetzte Dienstzeit von elf Monaten Zivildienst
leisten möchte, kann das ebenfalls tun. Dazu ist ein entsprechender
Antrag auf dem Dienstweg (über die Zivildienststelle und die
Verwaltungsstelle Zivildienst) an das Bundesamt für den Zivildienst zu
richten. Eine Begründung ist nicht nötig.
Die Mindestdienstdauer beim „Anderen Dienst im Ausland" verkürzt
sich ebenfalls um einen Monat. Wer am 31.12.2001 oder später mindestens
zwölf Monate einen anderen Dienst im Ausland geleistet hat, wird nicht
mehr zum Zivildienst einberufen (§ 14b Zivildienstgesetz).
Die Bundeswehr kehrt zu quartalsmäßigen Einberufungsterminen zurück.
Der Grundwehrdienst kann ab 2002 nur noch im Januar, April, Juli und
Oktober begonnen werden. Der Zivildienst bleibt bei der bisherigen
Regelung, nach der in jedem Monat der Dienst aufgenommen werden kann.
Zivildienst in Abschnitten
Ab 2002 besteht die Möglichkeit, Zivildienst in Abschnitten zu
leisten. Der erste Abschnitt muss sieben Monate betragen, zwei weitere
Abschnitte jeweils sechs Wochen. Die beiden weiteren Abschnitte sind
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des ersten Abschnitts
anzutreten. Alle drei Abschnitte werden zeitlich bereits im ersten
Einberufungsbescheid genau festgelegt. Diese neue Aufteilung ermöglicht
in vielen Fällen einen frühzeitigeren Einstieg in die
Berufsausbildung, in das Studium oder in den Beruf.
Neu geregelt wird auch die Möglichkeit, Zivildienst in - beliebig
langen - Abschnitten zu leisten, wenn durch diese Aufteilung eine
besondere Härte vermieden wird. Wer zum Beispiel im Februar die Schule
abbricht und im August eine Lehre oder eine neue Schule beginnen kann,
hat die Möglichkeit, zunächst fünf Monate Zivildienst zu leisten,
dann die Lehre/Schule zu absolvieren und nach der Ausbildung/Schule die
fehlenden Monate Zivildienst zu ergänzen. Voraussetzung für den
geteilten Dienst ist nicht mehr das Vermeiden einer unzumutbaren Härte
(so war es bisher), sondern das Vermeiden einer besonderen Härte.
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Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz
Die Mindestverpflichtungszeit als Helfer im Zivil- und
Katastrophenschutz wird auf sechs Jahre verkürzt. Auch hier können
sich alle, die am 31.12.2001 bereits sechs Jahre mitgewirkt haben,
entpflichten lassen, ohne noch zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen
zu werden. Die Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes müssen
dem Entpflichtungswunsch des Helfers entsprechen.
Neu geregelt wird, dass die Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz
in der Wehr- und Zivildienstüberwachung verbleiben. Diese Regelung hat
wichtige Folgen:
Weniger Weihnachts- und Entlassungsgeld
Ab 2002 wird die Höhe des Weihnachtsgeldes 337,50 DM (bisher 375 DM)
und des Entlassungsgeldes 1.350 DM (bisher 1.500 DM) betragen. Wer am
31.12.2001 mit der verkürzten Dienstzeit entlassen wird, erhält auf
Grund einer Übergangsregelung Weihnachts- und Entlassungsgeld in der
bisherigen Höhe (375 DM bzw. 1.500 DM).
Anrechenbarkeit des Freiwilligen Sozialen
und Ökologischen Jahres auf den Zivildienst
In der Presse wurde in der Vergangenheit verschiedentlich darüber
berichtet, dass das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr (FSJ / FÖJ)
zukünftig auf den Zivildienst anrechenbar sein sollen. Eine entsprechende
Änderung des Zivildienstgesetzes ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf
nicht enthalten. Deshalb ist noch nicht sicher, ob diese Anrechenbarkeit
überhaupt kommen und wie sie im Detail gestaltet sein wird.
Bis zur endgültigen Entscheidung durch Regierung und Parlament ist
angeordnet, dass Heranziehungsverfahren zum Zivildienst ausgesetzt werden,
wenn diejenigen, die bereits ein FSJ / FÖJ geleistet haben, das
beantragen. Es ist damit zu rechnen, dass bis Ende 2001 eine Entscheidung
fallen wird. Da die Vorstellungen, welche Art des FSJ / FÖJ auf den
Zivildienst anrechenbar sein soll, unter den Entscheidungsträgern noch
sehr umstritten ist, warnen wir davor, schon heute als Ersatz für den
Zivildienst ein FSJ / FÖJ einzugehen. Wer zivildienstpflichtig ist, kann
heute diese Pflicht gesichert nur über die im Zivildienstgesetz
vorgesehenen Dienste erfüllen.

Vorschläge der Zentralstelle KDV im
Gesetzgebungsverfahren
Seit Juli letzten Jahres hat die Zentralstelle KDV in zahlreichen Gesprächen
mit Abgeordneten und Ministerien folgende Vorschläge unterbreitet, um die
Wehrpflicht für die betroffenen Männer erträglicher zu machen. Diese
Vorschläge haben bisher allerdings keine Aufnahme in den Gesetzentwurf
gefunden.
Weiterlesen auf der Site:
www.zentralstelle-KDV.de/aktuell15
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