2002 Verkürzung und neue Bestimmungen für Zivi

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2002 Verkürzung und neue Bestimmungen für Zivi
Zivildienst im Ausland

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Neue Bestimmungen ab 2002!

Aus dem Inhalt

 

 1. Änderungen gelten ab 1. Januar 2002

 2. Verkürzung der Dauer von Grundwehrdienst und Zivildienst

 3. Zivildienst in Abschnitten

 4. Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz

 5. Entlassung bei vorübergehender Untauglichkeit

 6. Weniger Weihnachts- und Entlassungsgeld

 7. Anrechenbarkeit von FSJ / FÖJ auf den Zivildienst

Weiterlesen auf der Site:
www.zentralstelle-KDV.de
 
Dort außerdem: 
8. Vorschläge der Zentralstelle KDV im Gesetzgebungsverfahren

 9.  Informationen zum neuen Gesetz am 10. November 2001 in Kassel
10. Informationen für KDV-Berater und Beistände
11. Berufsförderung für Zivildienstleistende
12. Mitbestimmung durch Betriebsräte bei Einstellung von Zivis
13. Datenschutz
14. Kindergeld - Entlassungsgeld - Anderer Dienst im Ausland
15. Ankündigungen der Heranziehung zum Zivildienst sind unverbindlich


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Für Haie statt "Leopard"

 
Der volle Text findet sich bei
Zentrallstelle KDV


Änderungen gelten ab 1. Januar 2002

Das Bundesministerium für Verteidigung - zuständig für den Grundwehrdienst - und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - zuständig für den Zivildienst - haben gemeinsam einen Entwurf für ein „Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr" vorgelegt, das für die von Verteidigungsminister Scharping betriebene Bundeswehrreform die nötigen Gesetzesänderungen vornimmt. Zur Zeit liegt ein so genannter Referentenentwurf vor (Aktenzeichen: BMVg R I 1 Az 16-02-00/03-09; Stand: 5.6.2001). Die von der Zentralstelle KDV abgegebene Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf finden Sie im Internet unter www.Zentralstelle-KDV.de/bewertung.rtf.
Wir senden Ihnen die Stellungnahme auf Anforderung auch gerne auf dem Postweg zu.

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung zur Bundeswehr werden das Wehrpflichtgesetz, das Wehrsoldgesetz und das Zivildienstgesetz an vielen Stellen geändert. Alle Änderungen sollen zum 1.1.2002 in Kraft treten. Wir möchten Sie über die wichtigsten Änderungen - sie sind noch nicht beschlossen - vorab informieren, damit Sie diese in Ihrer Beratungstätigkeit schon jetzt berücksichtigen können.

Verkürzung der Dauer von Grundwehrdienst und Zivildienst

Ab 2002 wird der Grundwehrdienst auf neun Monate verkürzt. Damit wird der Zivildienst - ohne dass das Zivildienstgesetz geändert wird - zehn Monate dauern (§ 24 Abs.2 ZDG: „Der Zivildienst dauert einen Monat länger als der Grundwehrdienst.").

Für alle, die am 31.12.2001 noch (oder schon) im Zivildienst sind, findet die neue Dienstdauer ebenfalls Anwendung. Grundwehrdienstleistende werden ab diesem Tag entlassen, wenn sie neun Monate, Zivildienstleistende, wenn sie zehn Monate Dienst geleistet haben. Wer als Grundwehrdienstleistender am 1.4.2001 oder später, als Zivildienstleistender am 1.3.2001 oder später den Dienst angetreten hat, profitiert also von der neuen Regelung. Die neue Dienstzeit wird automatisch durch das Bundesamt für den Zivildienst festgesetzt. Anträge der Dienstleistenden sind nicht nötig. Wer aber die ursprünglich im Einberufungsbescheid festgesetzte Dienstzeit von elf Monaten Zivildienst leisten möchte, kann das ebenfalls tun. Dazu ist ein entsprechender Antrag auf dem Dienstweg (über die Zivildienststelle und die Verwaltungsstelle Zivildienst) an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten. Eine Begründung ist nicht nötig.

Die Mindestdienstdauer beim „Anderen Dienst im Ausland" verkürzt sich ebenfalls um einen Monat. Wer am 31.12.2001 oder später mindestens zwölf Monate einen anderen Dienst im Ausland geleistet hat, wird nicht mehr zum Zivildienst einberufen (§ 14b Zivildienstgesetz).

Die Bundeswehr kehrt zu quartalsmäßigen Einberufungsterminen zurück. Der Grundwehrdienst kann ab 2002 nur noch im Januar, April, Juli und Oktober begonnen werden. Der Zivildienst bleibt bei der bisherigen Regelung, nach der in jedem Monat der Dienst aufgenommen werden kann.

Zivildienst in Abschnitten

Ab 2002 besteht die Möglichkeit, Zivildienst in Abschnitten zu leisten. Der erste Abschnitt muss sieben Monate betragen, zwei weitere Abschnitte jeweils sechs Wochen. Die beiden weiteren Abschnitte sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des ersten Abschnitts anzutreten. Alle drei Abschnitte werden zeitlich bereits im ersten Einberufungsbescheid genau festgelegt. Diese neue Aufteilung ermöglicht in vielen Fällen einen frühzeitigeren Einstieg in die Berufsausbildung, in das Studium oder in den Beruf.

Neu geregelt wird auch die Möglichkeit, Zivildienst in - beliebig langen - Abschnitten zu leisten, wenn durch diese Aufteilung eine besondere Härte vermieden wird. Wer zum Beispiel im Februar die Schule abbricht und im August eine Lehre oder eine neue Schule beginnen kann, hat die Möglichkeit, zunächst fünf Monate Zivildienst zu leisten, dann die Lehre/Schule zu absolvieren und nach der Ausbildung/Schule die fehlenden Monate Zivildienst zu ergänzen. Voraussetzung für den geteilten Dienst ist nicht mehr das Vermeiden einer unzumutbaren Härte (so war es bisher), sondern das Vermeiden einer besonderen Härte.

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Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz

Die Mindestverpflichtungszeit als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz wird auf sechs Jahre verkürzt. Auch hier können sich alle, die am 31.12.2001 bereits sechs Jahre mitgewirkt haben, entpflichten lassen, ohne noch zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen zu werden. Die Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes müssen dem Entpflichtungswunsch des Helfers entsprechen.

Neu geregelt wird, dass die Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz in der Wehr- und Zivildienstüberwachung verbleiben. Diese Regelung hat wichtige Folgen:
bulletHelfer im Zivil- und Katastrophenschutz haben ab 2002 wieder einen Anspruch darauf, dass das KDV-Anerkennungsverfahren bei einem entsprechenden Antrag durchgeführt wird.
bulletHelfer im Zivil- und Katastrophenschutz können ihre Tauglichkeit für den Wehr- und Zivildienst auch während der Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz überprüfen lassen. Wer untauglich ist, kann die Entpflichtung aus dem Zivil- und Katastrophenschutz beantragen.

Entlassung bei vorübergehender Untauglichkeit

Wehr- und Zivildienstleistende, die während des Dienstes vorübergehend untauglich werden, können ab 2002 auch gegen ihren Willen entlassen und nach ihrer Gesundung für die Restdienstzeit neu einberufen werden.

Diese Neuregelung ist skandalös. Wer in Ausübung des Zivildienstes einen Unfall hat, wird entlassen, die Kosten für die Heilbehandlung und das Krankengeld haben die Krankenkassen zu tragen, Arbeitgeber sind - sofern der Dienstleistende vor dem Dienst gearbeitet hat - zur Lohnfortzahlung für den erkrankten Mitarbeiter verpflichtet. Nach der Ausheilung der Unfallfolgen wird der Dienstleistende neu einberufen.

 

Weniger Weihnachts- und Entlassungsgeld

Ab 2002 wird die Höhe des Weihnachtsgeldes 337,50 DM (bisher 375 DM) und des Entlassungsgeldes 1.350 DM (bisher 1.500 DM) betragen. Wer am 31.12.2001 mit der verkürzten Dienstzeit entlassen wird, erhält auf Grund einer Übergangsregelung Weihnachts- und Entlassungsgeld in der bisherigen Höhe (375 DM bzw. 1.500 DM).

Anrechenbarkeit des Freiwilligen Sozialen
und Ökologischen Jahres auf den Zivildienst

In der Presse wurde in der Vergangenheit verschiedentlich darüber berichtet, dass das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr (FSJ / FÖJ) zukünftig auf den Zivildienst anrechenbar sein sollen. Eine entsprechende Änderung des Zivildienstgesetzes ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht enthalten. Deshalb ist noch nicht sicher, ob diese Anrechenbarkeit überhaupt kommen und wie sie im Detail gestaltet sein wird.

Bis zur endgültigen Entscheidung durch Regierung und Parlament ist angeordnet, dass Heranziehungsverfahren zum Zivildienst ausgesetzt werden, wenn diejenigen, die bereits ein FSJ / FÖJ geleistet haben, das beantragen. Es ist damit zu rechnen, dass bis Ende 2001 eine Entscheidung fallen wird. Da die Vorstellungen, welche Art des FSJ / FÖJ auf den Zivildienst anrechenbar sein soll, unter den Entscheidungsträgern noch sehr umstritten ist, warnen wir davor, schon heute als Ersatz für den Zivildienst ein FSJ / FÖJ einzugehen. Wer zivildienstpflichtig ist, kann heute diese Pflicht gesichert nur über die im Zivildienstgesetz vorgesehenen Dienste erfüllen.

Zentrallstelle KDV

Vorschläge der Zentralstelle KDV im Gesetzgebungsverfahren

Seit Juli letzten Jahres hat die Zentralstelle KDV in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten und Ministerien folgende Vorschläge unterbreitet, um die Wehrpflicht für die betroffenen Männer erträglicher zu machen. Diese Vorschläge haben bisher allerdings keine Aufnahme in den Gesetzentwurf gefunden.

Weiterlesen auf der Site:
www.zentralstelle-KDV.de/aktuell15

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