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Andere Dienste im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz

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Staatlich anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben nach § 14b Zivildienstgesetz (ZDG) die Möglichkeit, anstelle des Zivildienstes einen »anderen Dienst im Ausland« zu leisten. Dazu müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend aufgeführt sind.

bulletDer Interessent ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er verpflichtet sich durch Vertrag gegenüber einem nach § 14b ZDG anerkannten Träger zur Leistung eines Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördert und der mindestens zwei Monate länger dauert als der sonst zu leistende Zivildienst.
bulletDer Dienst muss bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beendet sein.
bulletDer Dienst muss unentgeltlich (d. h. ohne Inanspruchnahme einer »normalen« Arbeitnehmerentlohnung) geleistet werden.
bulletDer Träger des »anderen Dienstes im Ausland« muss vom Bundesminister für Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen anerkannt sein.
bulletZum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der Dienst nach § 14b ZDG 15 Monate (13 Monate Zivildienstdauer plus zwei Monate zusätzliche Dienstzeit nach § 14b Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz). Wird der Dienst aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst verbrachte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
Beispiel: Jemand muss nach zwei Monaten Dienstzeit den Vertrag wegen Krankheit lösen. Die geleisteten zwei Monate Auslandsdienst werden nicht auf den Zivildienst angerechnet. Wenn der Vertrag aber z. B. infolge von Krankheit nach fünf Monaten Auslandsdienstzeit aufgelöst wird, werden drei Monate auf den Zivildienst angerechnet.
bulletDer anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der die gesetzlich festgelegte Dienstzeit geleistet hat, erhält von dem anerkannten Träger mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat eine Dienstzeitbescheinigung. Dieser Auslandsdienst ist aber kein »Zivildienst im Ausland«, sondern ein Ersatz für den Zivildienst.
bulletDiese Dienstzeitbescheinigung ist der Nachweis für den abgeleisteten Auslandsdienst. Wurde dieser bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgeleistet, so erlischt die Pflicht Zivildienst zu leisten. Dies gilt aber nicht für den Verteidigungsfall, bei dessen Eintreten auch weiterhin die Möglichkeit zur Einberufung zum »unbefristeten Zivildienst"« (§ 79 ZDG) besteht. Hinsichtlich des Kindergeldes ist der Dienst im Ausland dem Zivildienst gleichgestellt. Der Dienstleistende erhält während des Dienstes im Ausland kein Kindergeld ausgezahlt. Er hat aber Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem Dienst im Ausland, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
bulletWegen des Dienstes im Ausland ist der Dienstpflichtige nach Vollendung des 27. Lebensjahres noch in Ausbildung, und
bulletEr hat einen Dienst nach § 14b ZDG bei einem anerkannten Träger geleistet und kann dies mit der Dienstzeitbescheinigung nachweisen.
bulletAuch bei der Vergabe von Studienplätzen sollen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die einen »anderen Dienst im Ausland« geleistet haben, den Zivildienstpflichtigen gleichgestellt werden, wenn sie ihren Studienplatz über die »Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen« (ZVS) erhalten.
bulletWeitere Leistungen seitens des Bundesministeriums für Frauen und Jugend oder anderer öffentlicher Ämter oder Stellen gibt es aufgrund des § 14b ZDG nicht, z. B. keine Zuschüsse für Versicherungen oder sonstige soziale Leistungen, Unterhaltsgeld, usw. In den Dienstverträgen vereinbaren die Träger mit den Dienstpflichtigen die Einzelheiten des »anderen Dienstes im Ausland«. Dazu gehören u. a. auch die Leistungen für Unterhalt, Verpflegung, Krankenversicherung, Unfallversicherung etc. Diese Leistungen sind von Träger zu Träger verschieden.

Trägerorganisationen für den Ersatz-Zivildienst im Ausland

Aktion Sühnezeichen - Friedensdienste e.V.

Auguststr. 80 in 10117 Berlin
Tel: 030 / 28 39 51 84 - Fax: 030 / 28 39 51 35
Voraussetzungen: Mindestalter 18 Jahre
Aufgaben: Arbeit mit Randgruppen, Arbeitslosen
Einsatzländer: Friedensorganisationen in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, USA, Norwegen, Polen, Großbritanien
Finanzierung: Eigenanteil zu Beginn des Dienstes von DM 800,00 Zur weiteren Finanzierung soll ein Förderkreis gefunden werden mit 10 Personen a 10,00 DM pro Monat.
Plätze: 70
Wartezeit: ca. 1 1/2 Jahre

Diakonisches Werk in Schleswig-Holstein

Martinshaus
Kanalufer 48 in 24768 Rendsburg
TeL: 04331 / 59 31 55
Voraussetzung: handwerkliches Geschick
Einsatzland Kreta (in einem Altenheim)
Plätze: 1

Bischöfliches Generalvikariat

Herr Mathias Antkowink
Domhof 18-21 in 31134 Hildesheim
Tel: 05121 / 30 73 49
Voraussetzungen: Mindestalter 20 Jahre, christlicher Glaube, gute Kenntnisse der spanischen Sprache
Aufgaben: richten sich nach den Erfordernissen vor Ort
Einsatzland: Bolivien
Finanzierung: Kosten fur Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Hin- und Rückreise werden übernommen; die Kosten für den Lebensunterhalt müssen über einen Unterstützerlnnenkreis aufgebracht werden.
Anmerkungen Die Bewerber müssen aus der Diozöse Hildesheim kommen, physische Gesundheit und Belastbarkeit, sowie psychische Ausgeglichenheit werden erwartet.

Arbeitsstelle der Ev. Kirche Kurhessen-Waldeck

Hugo-Preuß-Str. 2 in 34131 Kassel
Tel: 0561 / 3 50 97
Voraussetzungen: aktives Mitglied der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, gute Vorbereitung, Sprachkenntnisse in Englisch bzw. Spanisch
Einsatzländer: USA und Kolumbien
Finanzierung: Die Finanzierung muß durch den Freiwilligen selbst vorgenommen werden bzw. er muß eine UnterstützerInnengruppe haben.
Plätze: 2

Weitere bei:

dfg/vk