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| Der Interessent ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er verpflichtet sich durch Vertrag gegenüber einem nach § 14b ZDG anerkannten Träger zur Leistung eines Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördert und der mindestens zwei Monate länger dauert als der sonst zu leistende Zivildienst. | |
| Der Dienst muss bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beendet sein. | |
| Der Dienst muss unentgeltlich (d. h. ohne Inanspruchnahme einer »normalen« Arbeitnehmerentlohnung) geleistet werden. | |
| Der Träger des »anderen Dienstes im Ausland« muss vom Bundesminister für Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen anerkannt sein. | |
| Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der Dienst nach § 14b ZDG 15 Monate
(13 Monate Zivildienstdauer plus zwei Monate zusätzliche Dienstzeit nach §
14b Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Wehrpflichtgesetz). Wird der Dienst aus Gründen, die der anerkannte
Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist
die im Dienst verbrachte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den
Zivildienst anzurechnen. Beispiel: Jemand muss nach zwei Monaten Dienstzeit den Vertrag wegen Krankheit lösen. Die geleisteten zwei Monate Auslandsdienst werden nicht auf den Zivildienst angerechnet. Wenn der Vertrag aber z. B. infolge von Krankheit nach fünf Monaten Auslandsdienstzeit aufgelöst wird, werden drei Monate auf den Zivildienst angerechnet. | |
| Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der die gesetzlich festgelegte Dienstzeit geleistet hat, erhält von dem anerkannten Träger mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat eine Dienstzeitbescheinigung. Dieser Auslandsdienst ist aber kein »Zivildienst im Ausland«, sondern ein Ersatz für den Zivildienst. | |
| Diese Dienstzeitbescheinigung ist der Nachweis für den abgeleisteten Auslandsdienst. Wurde dieser bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgeleistet, so erlischt die Pflicht Zivildienst zu leisten. Dies gilt aber nicht für den Verteidigungsfall, bei dessen Eintreten auch weiterhin die Möglichkeit zur Einberufung zum »unbefristeten Zivildienst"« (§ 79 ZDG) besteht. Hinsichtlich des Kindergeldes ist der Dienst im Ausland dem Zivildienst gleichgestellt. Der Dienstleistende erhält während des Dienstes im Ausland kein Kindergeld ausgezahlt. Er hat aber Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem Dienst im Ausland, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: | |
| Wegen des Dienstes im Ausland ist der Dienstpflichtige nach Vollendung des 27. Lebensjahres noch in Ausbildung, und | |
| Er hat einen Dienst nach § 14b ZDG bei einem anerkannten Träger geleistet und kann dies mit der Dienstzeitbescheinigung nachweisen. | |
| Auch bei der Vergabe von Studienplätzen sollen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die einen »anderen Dienst im Ausland« geleistet haben, den Zivildienstpflichtigen gleichgestellt werden, wenn sie ihren Studienplatz über die »Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen« (ZVS) erhalten. | |
| Weitere Leistungen seitens des Bundesministeriums für Frauen und Jugend oder anderer öffentlicher Ämter oder Stellen gibt es aufgrund des § 14b ZDG nicht, z. B. keine Zuschüsse für Versicherungen oder sonstige soziale Leistungen, Unterhaltsgeld, usw. In den Dienstverträgen vereinbaren die Träger mit den Dienstpflichtigen die Einzelheiten des »anderen Dienstes im Ausland«. Dazu gehören u. a. auch die Leistungen für Unterhalt, Verpflegung, Krankenversicherung, Unfallversicherung etc. Diese Leistungen sind von Träger zu Träger verschieden. |
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